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   VG Berlin, 25.02.2016 - 2 K 180.14   

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https://dejure.org/2016,3584
VG Berlin, 25.02.2016 - 2 K 180.14 (https://dejure.org/2016,3584)
VG Berlin, Entscheidung vom 25.02.2016 - 2 K 180.14 (https://dejure.org/2016,3584)
VG Berlin, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - 2 K 180.14 (https://dejure.org/2016,3584)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Nr 3b IFG, § 3 Nr 4 IFG, § 5 Abs 1 S 1 IFG, § 3 Nr 2 VSA, § 4 Abs 2 Nr 2 SÜG
    Informationszugang zu einem Kabinettsprotokoll - Verlaufsprotokoll und Teilnehmerliste - der Bundesregierung für Journalisten; hier: Gesetzentwurf zum Urheberrechtsgesetz

  • lda.brandenburg.de PDF

    Interessenabwägung, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln), Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Personenbezogene Daten

  • fragdenstaat.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Bundeskanzleramt muss Kabinettprotokoll nur teilweise offenlegen

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Interessenabwägung, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln), Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Personenbezogene Daten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bundeskanzleramt muss Kabinettprotokoll nur teilweise offenlegen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundeskanzleramt nur teilweise zur Offenlegung von Kabinettsprotokollen verpflichtet - Auskunftsanspruch besteht nur im Hinblick auf Preisgabe der Sitzungsteilnehmer nicht im Hinblick auf Inhalte des Beratungsverlaufs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2016, 286
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2016 - 2 K 180.14
    Dazu gehört z.B. die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 - Juris Rn. 43).

    Je weiter ein Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss das Informationsbegehren sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004, a.a.O., Rn. 59).

    Besonders hohes Gewicht kommt dabei dem Informationsinteresse zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004, a.a.O., Rn. 60 unter Verweis auf BVerfGE 67, 100 [130]).

  • BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 3.11

    Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung;

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2016 - 2 K 180.14
    Beim Bundeskanzleramt handelt es sich um eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG; die gesetzesvorbereitende Tätigkeit als Teil des Regierungshandelns ist hiervon nicht ausgenommen (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 - BVerwG 7 C 3.11 sowie BVerwG 7 C 4.11 - Juris).

    Dabei ist dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - BVerwG 7 C 3.11 - Juris Rn. 31).

    Denn es wäre mit dem Gewaltenteilungsprinzip der Verfassung nicht zu vereinbaren, wenn eine Behörde berechtigt wäre, bestimmte Informationen einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss vorzuenthalten, gleichwohl jedoch verpflichtet wäre, diese Informationen eben Dritten auf Antrag zu erteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - BVerwG 7 C 3.11 - Juris Rn. 31).

  • BVerwG, 18.07.2011 - 7 B 14.11

    Informationszugang; Beratung; Vertraulichkeit

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2016 - 2 K 180.14
    Aus der Schutzfunktion des § 3 Nr. 3 IFG, die den Prozess der Entscheidungsfindung umfasst und damit die Vertraulichkeit notwendigerweise einbezieht, ergibt sich, dass es dabei um den Schutz der notwendigen Vertraulichkeit geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - Juris Rn. 5).

    Maßgebend sind die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Sachbereichs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011, a.a.O., Rn. 5 ff.).

    An die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die eintretende Beeinträchtigung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011, a.a.O., Rn. 11).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 2 B 131.07

    Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für die für jedermann zugängliche

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2016 - 2 K 180.14
    Zwar ändert der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, nichts daran, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Funktionsbezeichnungen vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - BVerwG 20 F 10.12 - Rn. 10; a.A. offenbar BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG 2 B 131.07 - Juris Rn. 8).

    Jedoch ist diesen Informationen bei Amtsträgern wegen ihres dienstlichen Bezuges kein hoher Schutz zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008, a.a.O.), wenngleich das Interesse nach der gesetzlichen Regelung noch oberhalb des vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 IFG als unerheblich bewerteten Geheimhaltungsinteresses von "Bearbeitern" einzuordnen ist.

  • BVerwG, 19.06.2013 - 20 F 10.12

    Zur Abwägung von Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2016 - 2 K 180.14
    Zwar ändert der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, nichts daran, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Funktionsbezeichnungen vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - BVerwG 20 F 10.12 - Rn. 10; a.A. offenbar BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG 2 B 131.07 - Juris Rn. 8).

    Gegenüber dem so gewichteten Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten von Behördenmitarbeitern, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2013, a.a.O., Rn. 13) grundsätzlich als überwiegend vermutetet wird, vermag sich das Informationsinteresse des Klägers hier durchzusetzen.

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2016 - 2 K 180.14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11, 15/83 - BVerfGE 67, 100, 139) zum Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses und dem hieraus folgenden Recht auf Vorlage von Akten setzt die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk notwendigerweise einen "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt.

    Besonders hohes Gewicht kommt dabei dem Informationsinteresse zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004, a.a.O., Rn. 60 unter Verweis auf BVerfGE 67, 100 [130]).

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2016 - 2 K 180.14
    Die Information, welcher Minister im Rahmen der Beratungen welche Position vertreten hat, mag von allgemeinem politischen Interesse sein, für die Kontrolle des Regierungshandelns ist sie aber nicht relevant (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - Juris Rn. 173 zur parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns).
  • BVerwG, 17.10.1991 - 3 C 45.90

    Rechtsverordnung - Umlaufverfahren - Exportbeschränkung - Störung auswärtiger

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2016 - 2 K 180.14
    Teilweise wird sie als "autonome Satzung", teilweise als "Verfassungssatzung", teilweise auch als Institut eigener Art angesehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1991 - BVerwG 3 C 45.90 - Juris Rn. 35), wobei diese Bemühungen, die Rechtsnatur der Geschäftsordnung näher zu bestimmen, kaum ertragreich sind, weil die auf andere Normkategorien anwendbaren Regeln nicht oder nur teilweise übertragbar sind (vgl. Hermes in: Dreier (Hrsg.), GG, Kommentar, 3. Aufl. 2015, Band II, Art. 65, Rn. 47).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.08.2015 - 12 B 21.14

    Informationszugang; Diensttelefonliste; Jobcenter; aktueller Stand; Mitarbeiter;

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2016 - 2 K 180.14
    Bei diesem handelt es sich nicht um ein lediglich gering zu gewichtendes privates Informationsinteresse, das hinter dem grundrechtlichen Interesse an der Geheimhaltung personenbezogener Daten zurücktritt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2015 - OVG 12 B 21.14 - Juris Rn. 25).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - 12 B 50.07

    Informationsfreiheit; Verwaltungstätigkeit des Bundesrates; Rechtsverordnungen

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2016 - 2 K 180.14
    Dabei kann offen bleiben, ob etwas anderes gilt, wenn die Geschäftsordnung auf eine gesetzliche Grundlage zurückzuführen ist, die ausdrücklich zur Schaffung einer Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitsregelung ermächtigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2008 - OVG 12 B 50.07 - Juris - zur Geschäftsordnung des Bundesrates; offen gelassen für eine Geschäftsordnung des Verwaltungsrats der BaFin: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2015 - OVG 12 B 2.13 - Juris Rn. 31).
  • VG Köln, 25.02.2010 - 13 K 119/08

    Anspruch eines gemeinnützigen Vereins auf Auskunft über Beratungen der Deutschen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 2.13

    Informationszugang; Akteneinsicht; Protokolle und Sitzungsnieder-schriften des

  • BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 4.11

    Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung;

  • BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12

    Reichweite unverbrüchliche Vertraulichkeit bei existenzieller staatlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - 8 A 467/11

    Erteilung von Auskünfte im Zusammenhang mit der Änderung eines Therapiehinweises

  • VG Berlin, 01.06.2012 - 2 K 177.11

    Anwendungsbeobachtungen für Arzneimittel werden teilweise publik

  • VG Berlin, 09.06.2011 - 2 K 46.11

    Bundesjustizministerium muss Akten zur Laufzeitverlängerung deutscher

  • VG Berlin, 20.12.2018 - 2 K 178.17

    Anspruch auf Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates und zu

    Die Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates ist - ebenso wie die Geschäftsordnung der Bundesregierung (vgl. Urteil der Kammer vom 25. Februar 2016 - VG 2 K 180.14 - juris Rn. 37 ff. m.w.N.) - reines Binnenrecht der Bundesregierung bzw. dieses Kabinettsausschusses, das keine unmittelbare Bindungswirkung nach außen entfaltet; diese Eigenschaft teilt sie mit anderen Geschäftsordnungen (vgl. Hermes in: Dreier (Hrsg.), Kommentar, 3. Aufl. 2015, Band II, Art. 65 Rn. 47 ff.).
  • VG Berlin, 11.02.2021 - 2 K 184.18

    Zugang zu amtlichen Informationen - Handeln von Präsident und Präsidium des

    Die Verhaltensregeln als Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags (§ 18 BTGO) sind - ebenso wie die Geschäftsordnung der Bundesregierung (Urteil der Kammer vom 25. Februar 2016 - VG 2 K 180.14 -, juris Rn. 37 ff. m.w.N.) - Binnenrecht des Parlaments.
  • VG Düsseldorf, 16.01.2023 - 29 K 4407/20

    IFG-Klage zu Gesprächen zu Datteln IV

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 - 10 S 436/15 -, Rn. 48 juris; OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 15 A 2024/13 -, juris Rn. 68 auch abschwächend für Beratungen beamteter Staatssekretäre; vgl. ferner VG Berlin, Urteil vom 25. Februar 2016 - 2 K 180.14 -, juris Rn. 29.
  • VG Berlin, 17.03.2016 - 2 K 1.15

    Zugang zu Daten der Mitglieder der Unterausschüsse des Gemeinsamen

    Vom Schutzgut der Norm erfasst ist nur der Inhalt vertraulicher Beratungen, nicht aber die Anonymität der Beratenden, um die es bei den vom Kläger begehrten Informationen - Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder der benannten Unterausschüsse - allein geht (vgl. Urteil der Kammer vom 25. Februar 2016 - VG 2 K 180.14 - OVG NRW, a.a.O., Rn. 90 ff.).
  • VG Berlin, 17.03.2016 - 2 K 185.14

    Zugang zu Daten der Mitglieder der Unterausschüsse des Gemeinsamen

    Vom Schutzgut der Norm erfasst ist nur der Inhalt vertraulicher Beratungen, nicht aber die Anonymität der Beratenden, um die es bei den vom Kläger begehrten Informationen - Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel - allein geht (vgl. Urteil der Kammer vom 25. Februar 2016 - VG 2 K 180.14 - OVG NRW, a.a.O., Rn. 90 ff.).
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